Stadtweit
Stuttgarter Lärmaktionsplan (2. Fortschreibung)
Lärmminderung für die Bevölkerung
Thema | Umwelt |
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Zeitraum | für Beteiligung: 29.04.2024 bis 31.07.2024 |
Zielgruppe | Alle Stuttgarterinnen und Stuttgarter |
beendet
Stuttgarter Lärmaktionsplan (2. Fortschreibung)
Unsere Stadt soll leiser werden
Die Stadt Stuttgart schreibt den Lärmaktionsplan fort. Mit den Maßnahmen in diesem Plan soll die Lärmbelastung für die Einwohnenden systematisch gemindert werden.
Die Öffentlichkeit wird an der Aufstellung und an jeder Fortschreibung des Plans beteiligt.
2. Fortschreibung des Lärmaktionsplans Stuttgart
Im Lärmaktionsplan sind die Belastungen verschiedener Lärmquellen in ihrer Gesamtwirkung erfasst. Mit dem Aktionsplan wird koordiniert gegen die Lärmbelastung und deren Ursachen vorgegangen.Den ersten Lärmaktionsplan hat der Stuttgarter Gemeinderat 2009 beschlossen, die erste Fortschreibung fand 2015 statt. Seither wird der Lärmaktionsplan alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls bei einer notwendigen Überarbeitung fortgeschrieben. Das zuständige Amt für Umweltschutz schreibt den Plan jetzt erneut fort.
Der Lärmaktionsplan stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen dar. Diese können nur umgesetzt werden, wenn sie nach Fachrecht zulässig sind und rechtsfehlerfrei in einen Lärmaktionsplan aufgenommen wurden. Die Aussagen des Lärmaktionsplans müssen aber bei künftigen Planungen und Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung in die Abwägung mit einfließen.
Der Lärmaktionsplan entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Deshalb kann der Bürger auch nicht die Umsetzung bestimmter darin genannter Maßnahmen einfordern.
Ob und wie Maßnahmen durchgeführt und finanziert werden, entscheidet die jeweils zuständige Stelle - bei den städtischen Maßnahmen in der Regel der Gemeinderat.
Schwerpunkte der Lärmbelastung
Lärmminderungsmaßnahmen sind vor allem für Gebiete zu entwicklen, in denen Mittelungspegel von 65 dB(A) tagsüber oder 55 dB(A) nachts überschritten werden. Dann muss mit gesundheitlichen Risiken (z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen) gerechnet werden. Besonderer Handlungsbedarf besteht in Gebieten mit einer Lärmbelastung von mehr als 70 dB(A) tagsüber oder 60 dB(A) nachts. Diese Gebiete werden als Lärmschwerpunkte bezeichnet.
Maßnahmen zur Lärmminderung
Die folgenden Maßnahmen bilden die Schwerpunkte der weiteren Lärmminderungsplanung:
- Geschwindigkeitskonzept für das Hauptverkehrsstraßennetz: Wo können niedrigere zulässige Höchstgeschwindigkeiten als die derzeit geltenden 50 km/h angeordnet werden, zumindest nachts? Zurzeit wird von Gutachtern untersucht, unter welchen Voraussetzungen auf ausgewählten Hauptverkehrsstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Nacht möglich ist.
- Lkw‐Verkehr: Mit Hilfe eines Lkw‐Empfehlungsnetzes soll der Lkw‐Verkehr auf möglichst unempfindlichen Routen gebündelt und Wohngebiete damit entlastet werden. Falls die gewünschten Wirkungen nicht eintreten, sind streckenbezogene Fahrverbote (ggf. nur nachts) zu prüfen.
- Verstärkter Einbau von lärmmindernden Fahrbahnbelägen (spätestens bei fälligen Straßensanierungen)
- Umbau von ampelgeregelten Kreuzungen zu Kreisverkehren
- Ausbau des ÖPNV und des Radverkehrs
Welche Lärmarten sind Gegenstand des Lärmaktionsplans - und welche nicht?
Die Umgebungslärmrichtlinie und damit der Lärmaktionsplan betrachten dauerhafte und ortsfeste Lärmquellen, die zu belästigenden oder schädlichen Wirkungen der Bevölkerung in der Umgebung führen.
Dazu gehören der Straßen‐, Schienen‐ und Luftverkehr sowie Gewerbe‐ und Industrieanlagen. Umgekehrt geht daraus hervor, dass vorübergehende, zeitlich beschränkte Lärmquellen nicht Gegenstand des Lärmaktionsplans sind, wie etwa der Lärm durch Verhalten von Menschen und Tieren (zum Beispiel Hundebellen), Lärm von Veranstaltungen oder Baustellen. Auch der Lärm von Laubbläsern oder Altglascontainern gehört nicht dazu.
Dazu gehören der Straßen‐, Schienen‐ und Luftverkehr sowie Gewerbe‐ und Industrieanlagen. Umgekehrt geht daraus hervor, dass vorübergehende, zeitlich beschränkte Lärmquellen nicht Gegenstand des Lärmaktionsplans sind, wie etwa der Lärm durch Verhalten von Menschen und Tieren (zum Beispiel Hundebellen), Lärm von Veranstaltungen oder Baustellen. Auch der Lärm von Laubbläsern oder Altglascontainern gehört nicht dazu.
Beteiligung der Öffentlichkeit
In der EU‐Umgebungslärmrichtlinie hat die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Lärmaktionsplänen eine große Bedeutung.
Die Stadt Stuttgart hat die Öffentlichkeit bereits sowohl bei der Aufstellung des ersten Lärmaktionsplans 2009 als auch bei der ersten Fortschreibung 2015 beteiligt.
Wie kann ich mich beteiligen?
Mit Ihrer Beteiligung an dieser Umfrage unterstützen Sie die Lärmaktionsplanung sowie die Optimierung und Erhaltung von „ruhigen Gebieten“.
Die Teilnahme an der Umfrage wird ca. 15 – 20 Minuten in Anspruch nehmen.
Die Befragung erreichen Sie hier oder über den Reiter "Teilnehmen".
Eine Beteiligung an der Umfrage ist bis spätestens 31. Juli 2024 möglich.
Die Teilnahme an der Umfrage wird ca. 15 – 20 Minuten in Anspruch nehmen.
Die Befragung erreichen Sie hier oder über den Reiter "Teilnehmen".
Eine Beteiligung an der Umfrage ist bis spätestens 31. Juli 2024 möglich.
Zudem werden an vier unterschiedlichen Terminen Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit angeboten, auch um Anregungen und Wünsche zum Lärmaktionsplan äußern zu können.
Wir freuen uns über Ihre Unterstützung!
- Sie möchten auf dem Portal mitmachen? Bitte melden Sie sich dafür an.
Phase
1
Umfrage "Ruhige Gebiete"
29.04.2024 bis 31.07.2024
Im Lärmaktionsplan der Stadt Stuttgart sollen nicht nur Maßnahmen entwickelt werden, welche die Umgebung leiser machen, sondern es sollen auch „ruhige Gebiete“ vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden. Gemeinsam mit Ihnen wollen wir herausfinden, welche Gebiete sich als potentielle „ruhige Gebiete“ zur Ruhe und Erholung im Ballungsraum Stuttgart eignen.
beendet
Einführung in die Thematik "ruhige Gebiete"
Ziel des Lärmaktionsplans der Stadt Stuttgart soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen (§ 47d Abs. 2 Satz 2 BImSchG bzw. Artikel 8 der Umgebungslärmrichtlinie).
Rechtlich wird zwischen ruhigen Gebieten in Ballungsräumen und ruhigen Gebieten auf dem Land unterschieden. Für die Definition, Auswahl und Festlegung ruhiger Gebiete gibt es keine rechtlich verbindlichen Vorgaben. Die konkrete Ausgestaltung, beispielsweise Auswahlkriterien oder Schutzmaßnahmen, sowie die Festlegung der ruhigen Gebiete für die Aufstellung des Lärmaktionsplans obliegt und erfolgt daher durch die zuständige Behörde.
Rechtlich wird zwischen ruhigen Gebieten in Ballungsräumen und ruhigen Gebieten auf dem Land unterschieden. Für die Definition, Auswahl und Festlegung ruhiger Gebiete gibt es keine rechtlich verbindlichen Vorgaben. Die konkrete Ausgestaltung, beispielsweise Auswahlkriterien oder Schutzmaßnahmen, sowie die Festlegung der ruhigen Gebiete für die Aufstellung des Lärmaktionsplans obliegt und erfolgt daher durch die zuständige Behörde.
Es existiert jedoch eine Reihe an Kriterien, welche für die Auswahl ruhiger Gebiete herangezogen werden können, wie z.B. die Pegelwerte aus der Lärmkartierung, die Erreichbarkeit, die Größe des Gebietes, die allgemeine Aufenthaltsqualität, die Flächennutzung, die Flächenfunktion u.a.. In der aufgeführten Tabelle (siehe Abbildung) sind drei gängige Kategorien für ruhige Gebiete aufgeführt.
Im Rahmen der Lärmaktionsplanung der Stadt Stuttgart geht es vor allem auch um die wohnortnahen „innerstädtischen Erholungsflächen“ und „Stadtoasen“ sowie um die „ruhigen Stadträume“. Gerade im innerstädtischen Bereich gibt es Gebiete, welche zwar keinen flächendeckend geringen Lärmpegel aufweisen, aber eine hohe Naherholungsfunktion haben. Daher kommt ruhigen Gebieten eine hohe Bedeutung zu.
Ziel dieser Umfrage ist es herauszufinden, welche ruhigen Gebiete von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Stadt Stuttgart als Naherholungsgebiete genutzt und anhand von verschiedenen Kriterien auch so beurteilt werden. Die Ergebnisse dieser Umfrage fließen in die Auswahl und Festlegung der ruhigen Gebiete im Rahmen der Lärmaktionsplanung mit ein.
1. Statistische Angaben
2. Ihre Lieblingsorte in Stuttgart
Bitte setzen Sie in der Karte 5 Marker an Ihren Lieblingsorten im Ballungsraum Stuttgart. Gehen Sie hierzu in absteigender Reihenfolge vor (1. Markierung = am häufigsten besuchter Lieblingsort, 5. Markierung = am seltensten besuchter Lieblingsort).
Ihre Lieblingsorte müssen öffentlich zugänglich sein!
3. Lieblingsorte - Umgebung, Aufenthalt und Entfernung
4. Erreichbarkeit und Barrierefreiheit
5. Ruhe und Lautstärke
6. Nutzung und Auslastung des ruhigen Gebiets
7. Erholsamkeit
8. Optimierungspotential
9. Relevanz
Ende der Umfrage
Weitere Phasen ansehen
Weitere Informationen zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans
Lärmkarten für Stuttgart
Informationen zur 1. Fortschreibung des Lärmaktionplans 2015 finden Sie hier folgend:
Ihre Ansprechpartner zum Vorhaben
Sie haben eine Anregung zur Fortschreibung 2024 des Lärmaktionsplans?
Kontaktieren Sie uns:
Landeshauptstadt Stuttgart
Amt für Umweltschutz
Stichwort: Lärmaktionsplan
Gaisburgstraße 4
70182 Stuttgart
oder per E‐Mail an: laermminderungsplan@stuttgartde
Ihre Ansprechpartner für allgemeine Fragen zum Beteiligungsportal
Oliver Seibold
Abteilung Kommunikation
Telefon: (0711) 216-91780
Mail: stuttgart-meine-stadt@stuttgart.de
Abteilung Kommunikation
Telefon: (0711) 216-91780
Mail: stuttgart-meine-stadt@stuttgart.de
Simone Sommer
Abteilung Kommunikation
Telefon: (0711) 216-91813
Mail: stuttgart-meine-stadt@stuttgart.de
Anschrift:
Landeshauptstadt Stuttgart
Abteilung Kommunikation
Rathauspassage 2
70173 Stuttgart
Abteilung Kommunikation
Telefon: (0711) 216-91813
Mail: stuttgart-meine-stadt@stuttgart.de
Anschrift:
Landeshauptstadt Stuttgart
Abteilung Kommunikation
Rathauspassage 2
70173 Stuttgart