Kita-Kinder beim Spielen. Foto: ccvision
Stuttgart-Birkach

Neubau der Kita in der Grüninger Straße

Ausbau der Kapazitäten

ThemaKinder/Jugend/Familie,Baumaßnahme
Zeitraumvsl. Umsetzung: bis Herbst 2022
ZielgruppeEinwohnerinnen und Einwohner aus Birkach

ohne Beteiligungohne Beteiligung
beendet

Neubau und Erweiterung der Kindertagesstätte

Die städtische Tageseinrichtung für Kinder in der Grüninger Straße 72 in Stuttgart-Birkach bietet momentan Platz für zwei Gruppen mit insgesamt maximal 44 Kindern. Der Zustand des städtischen Gebäudes entspricht der Bauweise und dem Alter (Baujahr 1989). Das Bestandsgebäude Grüninger Straße 72 in Wadenbauweise ist nicht mehr sanierungsfähig und lässt sich auch nicht bautechnisch und wirtschaftlich sinnvoll erweitern. Deshalb und wegen des hohen Bedarfs an Betreuungsplätzen ist der Neubau dringend erforderlich. Angedacht ist die Unterbringung von rund 65 Kindern in vier Gruppen:

  • davon eine Gruppe für Null- bis Dreijährige mit insgesamt ca. zehn Plätzen
  • eine Gruppe für Null- bis Sechsjährige mit insgesamt 15 Plätzen
  • zwei Gruppen Drei- bis Sechsjährige mit max. 40 Plätzen.
Da zusätzlich die Unterbringung eines Stadtteil- und Familienzentrums gefordert ist, erfolgt die Planung des Neubaus in Individualbauweise. Nach ersten überschlägigen baurechtlichen Berechnungen müsste der Flächenbedarf am Standort zu realisieren sein. Das Gebäude wird zukünftig den Anforderungen an eine kindergerechte und flexible Nutzung als Kindertageseinrichtung entsprechen. Die Einrichtung wird nach dem Raumprogramm des Jugendamtes realisiert.
 
Am 29. März 2019 hat der Gemeinderat den Vorprojektbeschluss gefasst. Es erfolgt die Weiterplanung bis zur Erlangung des Baubeschlusses und die anschließende Bauausführung. Die voraussichtlichen Kosten des Vorhabens liegen etwa bei 4,57 Millionen Euro.
 

Rechtlicher Hintergrund

Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder vom ersten Geburtstag bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in der Kindertagespflege. Auch Kinder, die noch nicht ein Jahr alt sind, können einen solchen Rechtsanspruch haben, etwa wenn die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder arbeitssuchend sind. Diese Rechtsansprüche sind in § 24 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ausdrücklich festgeschrieben.
 

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