Kita-Kinder beim Spielen. Foto: Stadt Stuttgart
Stuttgart-Münster

Neubau der Kita in der Austraße

Ausbau der Kapazitäten

ThemaKinder/Jugend/Familie,Baumaßnahme
Zeitraumvsl. Umsetzung: 01.05.18 bis 31.12.19
ZielgruppeEinwohnerinnen und Einwohner aus Münster

ohne Beteiligungohne Beteiligung
beendet

Neubau und Erweiterung der Kindertagesstätte

Die städtische Tageseinrichtung für Kinder in der Austraße 165 in Münster bietet momentan Platz für zwei Gruppen mit insgesamt maximal 30 Kindern. Das städtische Gebäude wurde 1984 errichtet und ist somit in die Jahre gekommen. Es wären aktuell erhebliche Investitionen in die Sanierung des Gebäudes, insbesondere in die Dachsanierung und im Innenausbau, nötig, doch lässt der bestehende Bau keine Erweiterung zu, die mit wenigen Eingriffen in die Bausubstanz zu realisieren ist.

Daher soll das bestehende Gebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden, der auch dem hohen Bedarf an Betreuungsplätzen gerecht wird. Die neue Kita soll künftig vier Gruppen beherbergen. Angedacht ist die Unterbringung von ca. 55 Kindern in vier Gruppen, davon zwei Gruppen für 0 - 3-jährige mit insgesamt ca. 20 Plätzen, eine Gruppe für 0 - 6-jährige mit insgesamt 15 Plätzen und eine Gruppe 3 - 6-jährige mit max. 20 Plätzen. Derzeit sieht der rechtsgültige Bebauungsplan auf dem gesamten Grundstück einen öffentlichen Platz vor, doch befindet sich ein für die Errichtung eines viergruppigen Typenbaus benötigter, rechtskräftiger Bebauungsplan in Bearbeitung. Die Einrichtung soll entsprechend des für die Typenbauten vereinbarten Raumprogrammstandards des Jugendamts realisiert werden. Die Außenanlagen werden an das neue Gebäude und die neue Nutzung angepasst.

Zum jetzigen Zeitpunkt hat der Gemeinderat mit  den Vorprojektbeschluss gefasst. Es erfolgt die Weiterplanung bis zur Erlangung des Baubeschlusses und die anschließende Bauausführung. Die voraussichtlichen Kosten des Vorhabens liegen etwa bei 3,5 Millionen Euro.
 

Rechtlicher Hintergrund

Ab dem 1. August 2013 haben alle Kinder vom ersten Geburtstag bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in Kindertagespflege. Auch Kinder, die noch nicht ein Jahr alt sind, können einen solchen Rechtsanspruch haben, z.B. wenn die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder arbeitssuchend sind. Diese Rechtsansprüche sind in § 24 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ausdrücklich festgeschrieben. ​

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