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Stuttgart-Möhringen

Bebauungsplan Ortsmitte Möhringen zur Art der Nutzung

Teilumsetzung der Vergnügungsstättenkonzeption

ThemaStadtentwicklung
Zeitraumfür Beteiligung: bis Mitte 2021
vsl. Umsetzung: bis 2023
ZielgruppeEinwohnerinnen und Einwohner von Möhringen

formelle Beteiligungformelle Beteiligung
beendet

Ziele des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung

Im Frühjahr 2012 hat der Ausschuss für Umwelt und Technik (UTA) eine neue Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart beschlossen. Die Konzeption wird seitdem sukzessive in verbindliches Recht umgesetzt. Der Bebauungsplan Ortsmitte Möhringen ist ein Teil dieser Umsetzung.
 
Die Aufstellung dieses Bebauungsplans für Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen in der Ortsmitte Möhringens ist erforderlich, um die vom Gemeinderat beschlossene Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart in verbindliches Recht umzusetzen und entsprechende rechtsverbindliche Festsetzungen zur Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Bordellen, bordellartigen Betrieben und Wettbüros für die Ortsmitte Möhringens treffen zu können.

Gemäß des Ergebnisses der Konzeption ist vorgesehen, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Wettbüros in allen Baugebieten auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des 2008 fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Zulässigkeitsbereiche zu definieren.
 
Nachdem sich in den vergangenen Jahren mehrere Vergnügungsstätten - vor allem Spielhallen - in der Ortsmitte von Möhringen angesiedelt haben, sollen weitere Ansiedlungen verhindert werden. Außerdem soll die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Landeshauptstadt Stuttgart gesteuert werden.

In großen Teilen der Ortsmitte von Möhringen gelten in planungsrechtlicher Hinsicht lediglich Festsetzungen bezüglich überbaubarer Flächen sowie der Verkehrsflächen und sind nach der Eigenart der näheren Umgebung zu beurteilen (§ 34 BauGB). Um die bestehende Nutzungsstruktur des Gebiets zu bewahren und gleichzeitig eine nachhaltige bauliche Entwicklung zu gewährleisten, ist es erforderlich, erstmalig Festsetzungen nach der Art der baulichen Nutzung zu treffen. Dies dient insbesondere auch zur Umsetzung der planerischen Ziele der neuen gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeption sowie des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Für die wenigen Bereiche mit bislang geltenden qualifizierten Bebauungsplänen werden die bestehenden Festsetzungen geändert, um auch hier die Einhaltung der Planungsziele sicherzustellen.
 
Zusammengefasst kann also festgestellt, dass der Bebauungsplan Ortsmitte Möhringen zwar ein Teil der Umsetzung der Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart für den Stadtbezirk Möhringen ist, er jedoch in seinen Regelungen über den Ausschluss von Vergnügungsstätten hinausgeht. Vereinfacht gesagt regelt er mit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, was wo in der Ortsmitte von Möhringen bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Ein Teil der Umsetzung war auch der bereits beschlossene Bebauungsplan zu Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen Möhringen, der bereits stadtbezirksweit Regelungen für Vergnügungsstätten, Wettbüros und ähnliche Nutzungen getroffen hat.
 
Phase 2

Erörterungstermin

14.09.2019

Die Öffentlichkeit wurde am 14. September 2011 um 18 Uhr im im Bezirksrathaus in Möhringen über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert. Darüber hinaus wurden die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung vorgestellt. Hierbei bestand die Gelegenheit für Bürgerinnen und Bürger, sich zu äußern und das Thema zu erörtern.

beendet

Ihr Weg zu uns!

Wo:

Bezirksrathaus Möhringen
Maierstraße 1
70567 Stuttgart
Haltestelle: Möhringen Rathaus

Wann:

Mittwoch, 14. September 2011 18:00 bis 20:00 Uhr

Öffentlicher Nahverkehr:

Elektronische Fahrplanauskunft (VVS)

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Abteilung Stadtentwicklung
Telefon: 0711 216-81024
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Eberhardtstraße 10
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