Einwohnerversammlung Stuttgart-Mitte 2024
Dialog von Einwohnerinnen und Einwohnern mit der Stadtverwaltung
Thema | Stadtentwicklung |
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Zeitraum | 27.05.2024 bis 15.07.2024 |
Zielgruppe | Alle Einwohnerinnen und Einwohner von Stuttgart-Mitte |
EINWOHNERVERSAMMLUNG IN STUTTGART-Mitte
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Fragen voranmelden
Hier können Sie Fragen stellen und erhalten schriftlich von den zuständigen Fachämtern eine Antwort.
Sicherheit für Fussgänger (Senioren, Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen)
Ich bin sowohl mit dem Rad unterwegs und zu Fuss.
Rund um den Karlsplatz, die Schulstrasse und der Königstasse sowie dem Akademiegarten bin ich als Fussgängerin regelrecht auf der Flucht vor E-Scootern und Auslieferungsfahrern (Rad).
Die E-Scooter fahren extrem dicht auf und schneiden einem den Weg ab, die Auslieferer sind zudem auch noch sehr schnell..
Ich sehe mich jeden Tag gefährdet und wünsche mir mehr Kontrollen in den vorgenannten Straßen. Die Zahl der Scooter sollte deutlich reduziert werden, so wie in anderen europäischen Städten.
E- Scooter aus dem Marktplatz, wenn Markt ist und auch auf der Königstrasse, wenn dort der Wochenmarkt stattfindet, das ist viel zu eng und unübersichtlich. Auch in der Schulstrasse ist das viel zu gefährlich.
Am Bodensee werden Kontrollen durchgeführt und Bußgelder erhoben.
Insbesondere ältere Menschen sehe ich gefährdet, insbesondere weil sie eventuell nicht mehr so gut hören und in der Reaktion langsamer sind.
Was wird hier getan?
Danke für eine Antwort
Moderationsteam
Mit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15.06.2019 wurden die Voraussetzungen geschaffen, damit Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter) am Straßenverkehr teilnehmen können. In den §§ 10, 11 eKFV sind zulässige Verkehrsflächen sowie die allgemeinen Verhaltensregeln für E-Scooter Nutzende rechtlich geregelt.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung, welche den Betrieb der E-Scooter-Verleihsysteme als straßenrechtliche Sondernutzung einordnet, wurde für die Landeshauptstadt Stuttgart ein Sondernutzungskonzept erarbeitet. Mit dessen Umsetzung wurde in diesem Jahr begonnen, um die Situation mit verstärkten Kontrollen, Aufklärungskampagnen und stärkeren Regulierungen für die Sharing-Anbieter der E-Scooter zu verbessern.
Die Anzahl der E-Scooter sind in den bereits erteilten Sondernutzungserlaubnissen konkret festgelegt. Durch die Festlegung der maximalen Scooter-Anzahl (1500 Scooter im
gesamten Stadtgebiet pro Anbieter) in der Sondernutzungserlaubnis wird eine
Überfrachtung des öffentlichen Verkehrsraumes vermieden.
Die beschriebenen, nicht akzeptablen Verhaltensweisen der E-Scooter Nutzenden, sowie den Auslieferungsradfahrten resultieren jedoch nicht aus mangelnder Verkehrsregelungen, sondern vielmehr aus individuellem Nutzerverhalten sowie dem meist bewussten Ignorieren allgemein gültiger Verhaltensnormen von einzelnen Nutzenden der E-Scooter. Die Möglichkeiten sanktionierend einzugreifen sind gegeben, allerdings beschränkt. Das Problem ist neben der Dokumentation des Verstoßes hauptsächlich die Fahrerfeststellung, denn nur der Städtische Vollzugsdienst und die Polizei sind berechtigt, Anhaltekontrollen durchzuführen um die Personalien der E-Scooter Nutzenden aufzunehmen.
Das Verhalten der E-Scooter Nutzenden wird immer wieder stichprobenartig und teilweise auch schwerpunktmäßig überwacht.
Der Bußgeldkatalog sieht auch für Ordnungswidrigkeiten von Radfahrenden sowie E-Scooter Fahrenden Verwarnungs- und Bußgelder vor. So kann derzeit das Befahren einer Fußgängerzone mit 15 – 30 Euro geahndet werden.
Es ist im Sondernutzungskonzept vorgesehen, die Tatsache, dass die Verkehrsregeln für alle Verkehrsteilnehmenden gelten und die Beachtung insbesondere die Verkehrssicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmenden erhöht, auch im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit in künftigen Verkehrssicherheitskampagnen aufzugreifen und zu thematisieren. Damit werden alle Verkehrsteilnehmende sensibilisiert.
Die Sharing-Anbieter können außerdem sogenannte Abstellverbotszonen mittels "Geofencing" für ihre E-Scooter definieren. Gemäß den Sondernutzungserlaubnissen, welche den Sharing-Anbietern erteilt wurden, haben wir als Straßenverkehrsbehörde die Möglichkeit, die Einrichtung solcher Abstellverbotszonen anzuordnen. Innerhalb dieser Zonen kann der Leihvorgang von den Nutzenden nicht beendet werden. Wird ein Scooter trotz des Abstellverbots in einer solchen Zone abgestellt, wird eine Strafgebühr an den Anbieter fällig. Wird ein E-Scooter dazu behindernd oder gefährdend abgestellt, droht zusätzlich ein Bußgeld. Abstellverbotszonen werden bereits an Orten definiert und angeordnet, an denen die örtlichen Gegebenheiten das Abstellen von E-Scootern nicht oder nur mit Behinderungen anderer zulassen, oder aufgrund von Beschwerden und anschließender Beurteilung der jeweiligen Situation. Auch die Fußgängerzonen im Kernstadtgebiet sind mit Geofencingzonen ausgewiesen.
11.07.24, 10:27 , 0 Zustimmungen , 0 Kommentare
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