Einwohnerversammlung Obertürkheim 2022
Dialog zwischen Bürgern und Stadtverwaltung
Thema | Stadtentwicklung |
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Zeitraum | für Beteiligung: 22.08.2022 bis 10.10.2022 |
Zielgruppe | Alle Einwohnerinnen und Einwohner aus Obertürkheim |
Einwohnerversammlung wurde am 10. Oktober nachgeholt
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Welche Frage(n) möchten Sie auf der Einwohnerversammlung mit der Stadtspitze und dem Bezirksvorsteher besprechen?
Wie geht die Stadt Stuttgart zukünftig mit der Bebauung des Teilorts Stuttgart vor? Wird sich das Stadtplanungsamt weiterhin den Bauträgern ohne Rücksicht auf die Gestalt des Weinorts unterwerfen und noch mehr verdichtete Luxusbebauung zulassen? Werden die Baugrenzen des Flächennutzungsplans weiterhin nach außen verschoben (z.B. unten im Dorf)?
Beispiele für Verstöße gegen das Planungsrecht:
Passeier Straße: Eingriff in Landschaftschutzgebiet, die i.d. Umweltverträglichkeitsprüfung geforderten Maßnahmen wurden ersatzlos nur eingeschränkt durchgeführt (Bebauungsplan UHL18)
Luise Benger Str. 7: Weingärtnerhaus gegen Wohnblock ausgewechselt, Denkmalschutzrecht verletzt (§3:(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3)
untere Kufsteiner Straße: liegt in der Erhaltungssatzung von 1983: Abriss des ehemaligen Waisenhauses, vollständig andere Baukörper eingesetzt, auch wenn das Waisenhaus an sich nicht "wertvoll"für das Ortsbild war, muss eine Neubebauung sich doch an die historische Baugliederung anpassen. Auch der "Hasen kann eigentlich nicht einfach anderthalb mal so groß genehmigt werden.
Außerdem hat sich die Stadt Stuttgart im Eingemeindungsvertrag verpflichtet die "Eigenart Uhlbachs zu wahren" (§3)
Vielleicht könnte sich jemand dazu äußern, wie die Stadtplanung hinsichtlich der weiteren Planung gedenkt, den Weinortcharakter Uhlbachs zu erhalten bzw. weiter zu versauen.
User0711
Ein Flächennutzungsplan hat keine Baugrenzen (vor allem keine parzellenscharfe Grenzen) und ist rein informell, das heißt nicht verbindlich im Gegensatz zum Bebauungsplan.
28.02.20, 10:39 , 1 Zustimmungen , 2 Kommentare [Kommentare einblenden]
Kfz-Meister
Landschaftsschutzgebiete und landwirtschaftliche Nutzung sind nicht nur informell im Flächennutzungsplan festgelegt.
28.02.20, 11:41 , 0 Zustimmungen
User0711
@Kfz-Meister:
Mit informell ist hier "vorbereitend" gemeint, da der FNP lediglich die Bauleitplanung vorbereitet und nicht verbindlich abschließt: Der Flächennutzungsplan gibt in groben Zügen Auskunft über Bauflächen und Baugebiete sowie Verkehrsflächen und Grünanlagen. Der Flächennutzungsplan entfaltet gegenüber den Bürgern keine unmittelbare rechtliche Wirkungen. Baurechte aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes kann man daher nicht herleiten.
PS: In der Thematik bin ich bei Ihnen, wollte nur ihre Argumentation korrigieren.
Viele Grüße
02.03.20, 16:57 , 1 Zustimmungen
Denis Noparlik
Flächennutzungsplan
Die Flächennutzungsplanung befasst sich mit den generellen räumlichen Planungs- und Entwicklungszielen einer Gemeinde. Der Flächennutzungsplan (FNP) beinhaltet die Darstellung der beabsichtigten Art der Bodennutzung und stellt wichtige Standortentscheidungen zusammenhängend für das gesamte Stadtgebiet dar zum Beispiel durch die Festlegung von Wohnbauflächen, gemischten und gewerblichen Bauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen, Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, Erholungsflächen, Flächen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie Flächen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Gemeinbedarfseinrichtungen. Der Flächennutzungsplan beinhaltet den planerischen Willen einer Gemeinde und macht Vorgaben für die zukünftige Inanspruchnahme von Flächen. Der FNP besteht aus einem zeichnerischen Teil mit einem Maßstab üblicherweise 1:10.000 und einer textlichen Begründung. Seine Darstellung ist nicht parzellenscharf, das heißt sie ist in der Regel unabhängig von Flurstücksgrenzen. Beim FNP handelt sich um einen so genannten behördenverbindlichen Plan. Seine Inhalte sind bindend für die Aufstellung nachgeordneter Planwerke der Gemeinde. Anders als Bebauungspläne hat der Flächennutzungsplan keine unmittelbare rechtliche Wirkung für die Bürgerinnen und Bürger. Dementsprechend kann aus dem FNP kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Mit dem Feststellungsbeschluss durch den Gemeinderat und der Genehmigung durch das Regierungspräsidium wird der FNP zur verbindlichen Grundlage für das planerische Handeln der Stadt und Grundlage für die darauf aufbauende verbindliche zweite Stufe der Bauleitplanung, dem Bebauungsplan.
Die Fläche Unten im Dorf liegt in zentraler Lage im Stadtteil Uhlbach und ist teilweise von Bestandsbebauung umgeben. Im wirksamen Flächennutzungsplan Stuttgart war die ca. 1,7 ha große Fläche als Wohnbaufläche (Planung) dargestellt. Aufgrund der teilweisen Lage im Landschaftsschutzgebiet wurde sie nicht zur Genehmigung beim Regierungspräsidium Stuttgart vorgelegt.
Es handelt sich um ein extensiv genutztes Gartengebiet mit hoher Bedeutung für den Artenschutz. Der alte Streuobstbestand ist für Uhlbach ortsbildprägend. Das Gebiet hat eine bedeutende klimarelevante Funktion, es besteht eine erhebliche klimatisch-lufthygienische Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung. Die landschaftsökologische Wertigkeit der Fläche ist sehr hoch und mit der des Rohrer Wegs vergleichbar. Eine Erschließung des Gebietes für bauliche Zwecke stellt sich aufgrund der Topografie sowie der bestehenden Randbebauung als sehr aufwändig dar. Mit der Flächennutzungsplanänderung Nr. 51.1 wurde der FNP im Jahr 2014 geändert um die heutige Situation in ihrem Bestand zu sichern. Dazu wurde anstatt der geplanten Wohnbaufläche eine Landwirtschaftsfläche mit Ergänzungsfunktion (LE-Fläche) dargestellt.
Die Planänderung wurde mit Erlass des Regierungspräsidiums vom 7. Mai 2014 genehmigt und mit der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 22. Mai 2014 wirksam.
Bebauungsplan und Erhaltungssatzung
Der Bebauungsplan Uhl 18/1 (Uhlbacher Platz, Teilabschnitt 1) wurde am 18.05.1992 im Gemeinderat beschlossen und ist am 24.09.1992 in Kraft getreten. Der Bebauungsplan ist somit rechtsverbindlich.
Die derzeit gültige Erhaltungssatzung vom 19.05.1988 sagt aus, dass „zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des jeweiligen Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt – die Errichtung, der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der vorherigen Genehmigung.“ Genauere Gestaltungsmerkmale der einzelnen Gebiete werden in der Erhaltungssatzung nicht beschrieben.
Derzeit werden 8 der Erhaltungssatzungsgebiete näher untersucht, um die jeweiligen Gestaltungsmerkmale, als Grundlage für eine Überarbeitung der entsprechenden Erhaltungssatzung zu erhalten.
Auch die Überarbeitung der Erhaltungssatzung für Uhlbach wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
18.03.20, 09:18 , 0 Zustimmungen , 0 Kommentare
Denis Noparlik
Denkmalpflege
ehemalige alte Landhaus in der Luise-Benger-Straße 7 befand sich gegenüber der evangelischen Dorfkirche. Bei der Kirche handelt es sich um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 Denkmal-schutzgesetz). An der Erhaltung der Kirche besteht aus künstlerischen, wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
Nach § 15 Absatz 3 DSchG „dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung nur mit Genehmigung der Denkmalschutz-behörden errichtet werden… Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals
nur unerheblich oder vorübergehend beeinträchtigen würde…“
Dieser Vorbehalt dient allein dem Schutz des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals nicht etwa städtebaulichen Belangen.
Aus denkmalfachlicher Sicht sind der Abbruch des historischen Bauernhauses und die Bebauung der vorgelagerten Freifläche zwar zu bedauern. Der deutlich von der Straße zurückgesetzte Bau kann jedoch nach den Kriterien des Denkmalschutzgesetzes aufgrund seiner Lage nicht dem engeren Wirkungsbezugsraum der Andreaskirche zugerechnet werden. Daher können denkmalpflegerische Bedenken gegen den Abbruch des Gebäudes aus Umgebungsschutzgründen nicht erhoben werden.
Eine erhebliche Beeinträchtigung durch die - nun auch zur Straße vorrückende - Neubebauung kann für das Erscheinungsbild der Kirche aus folgenden Gründen ebenfalls nicht geltend gemacht werden:
Der nördliche Umgebungsbereich entlang der Luise-Benger-Straße hat in weiten Teilen seinen historischen Dorfcharakter - als Erweiterungsbereich Uhlbachs im 19. Jh. - bereits verloren; er ist daher für das Erscheinungsbild der Andreaskirche nicht mehr in erheblichem Maße prägend. Dem benachbarten, ebenfalls zurückliegenden Gebäude Luise-Benger-Straße 5 wurde bereits ein Flachdachbau vorgesetzt, bei dem Gebäude Luise Benger Straße 11 handelt es sich ebenfalls um ein Gebäude mit Flachdachabschluss. Auch das Bank-gebäude, Uhlbacher Platz 5 stammt aus der Nachkriegszeit. Nach Osten wurde in der Luise-Benger-Straße mit der Schule auf der einen Seite und Reihenhäusern auf der anderen Seite die Flachdachbebauung fortgesetzt.
Von erheblicher Bedeutung für das Erscheinungsbild der Kirche sind heute vielmehr der Friedhof mit der südlich angrenzenden historischen Fachwerkbebauung, die sich aus den Kulturdenkmalen In den Riedwiesen 2 sowie Innsbrucker Str. 4 und 6 (Pfarrhaus) zusammensetzt.
Denkmalrechtlich kann die Bebauung deshalb nicht beanstandet werden.
18.03.20, 09:19 , 0 Zustimmungen , 0 Kommentare
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Rege Beteiligung bei der Einwohnerversammlung Obertürkheim
Weitere Informationen zum Vorhaben
- Einladung zur Einwohnerversammlung am 10. Oktober 2022 (PDF)
- Einladung zur Einwohnerversammlung am 23. März 2020 (PDF)
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Kfz-Meister
Landschaftsschutzgebiete und landwirtschaftliche Nutzung sind nicht nur informell im Flächennutzungsplan festgelegt.
28.02.20, 11:41 , 0 Zustimmungen
User0711
@Kfz-Meister:
Mit informell ist hier "vorbereitend" gemeint, da der FNP lediglich die Bauleitplanung vorbereitet und nicht verbindlich abschließt: Der Flächennutzungsplan gibt in groben Zügen Auskunft über Bauflächen und Baugebiete sowie Verkehrsflächen und Grünanlagen. Der Flächennutzungsplan entfaltet gegenüber den Bürgern keine unmittelbare rechtliche Wirkungen. Baurechte aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes kann man daher nicht herleiten.
PS: In der Thematik bin ich bei Ihnen, wollte nur ihre Argumentation korrigieren.
Viele Grüße
02.03.20, 16:57 , 1 Zustimmungen
Mit informell ist hier "vorbereitend" gemeint, da der FNP lediglich die Bauleitplanung vorbereitet und nicht verbindlich abschließt: Der Flächennutzungsplan gibt in groben Zügen Auskunft über Bauflächen und Baugebiete sowie Verkehrsflächen und Grünanlagen. Der Flächennutzungsplan entfaltet gegenüber den Bürgern keine unmittelbare rechtliche Wirkungen. Baurechte aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes kann man daher nicht herleiten.
PS: In der Thematik bin ich bei Ihnen, wollte nur ihre Argumentation korrigieren.
Viele Grüße