Entwurfszeichung des Neubaus der Kita in der Parkstraße 22. Grafik: Birk Heilmeyer und Frenzel Architekten
Stuttgart-Ost

Neubau der Kita in der Parkstraße

Ausbau der Kapazitäten

ThemaKinder/Jugend/Familie,Baumaßnahme
Zeitraumvsl. Umsetzung: Mai 2020
ZielgruppeEinwohnerinnen und Einwohner aus Stuttgart-Ost

ohne Beteiligungohne Beteiligung
beendet

Abriss und Neubau einer Kita in Stuttgart-Ost

Das Gebäude der zweigruppigen Kita in der Parkstraße 22 genügt den Anforderungen an eine kindgerechte und flexible Nutzung als Kindertageseinrichtung nicht mehr. Nach Untersuchungen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie sind nur der Abbruch des Bestandsgebäudes und eine Neubebauung sinnvoll sowie wirtschaftlich darstellbar. Die katholische Kirchengemeinde hat das Grundstück mittlerweile aufgegeben. Temporär wurde das Gebäude noch bis zum Beginn der Abbrucharbeiten für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt. 

Aufgrund der vorhandenen Bunkeranlage im Untergrund des Baugrundstücks ist eine Unterkellerung des Gebäudes ausgeschlossen. Diese steht nicht unter Denkmalschutz und wurde am 6. Juli 2016 aus der Zivilschutzbindung entlassen. Genutzt wird das Bauwerk von der Branddirektion, der Hundestaffel des Roten Kreuzes sowie dem Zollamt zum Zwecke der Ausbildung.

In der neu zu errichtenden Einrichtung sollen ca. 55 Kinder in vier Gruppen untergebracht werden:

  • zwei Gruppen für Null- bis Dreijährige mit insgesamt ca. zwanzig Plätzen
  • eine Gruppe Null- bis Sechsjährige mit ca. 15 Plätzen
  • eine Gruppe für Drei- bis Sechsjährige mit ca. zwanzig Plätzen 
Die Einrichtung wird nach dem Raumprogramm des Jugendamtes realisiert. Die Außenanlagen werden entsprechend neu geplant sowie hergestellt. Die voraussichtlichen Kosten des Vorhabens liegen etwa bei vier Millionen Euro.
 

Rechtlicher Hintergrund

Ab dem 1. August 2013 haben alle Kinder vom ersten Geburtstag bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in Kindertagespflege. Auch Kinder, die noch nicht ein Jahr alt sind, können einen solchen Rechtsanspruch haben, z.B. wenn die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder arbeitssuchend sind. Diese Rechtsansprüche sind in § 24 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ausdrücklich festgeschrieben.

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